Betriebliche Eingliederungsmanagement – den Erfolg durch arbeitsrechtliche und praktische Kenntnis sichern!
Gem. § 167 Abs. 2 SGB IX hat der Arbeitgeber, für den Fall, dass ein Arbeitnehmer in einem Jahr länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig ist die Möglichkeiten abzuklären, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst schnell überwunden werden und mit welchen Leistungen und Hilfen einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Die gesetzliche Regelung hat viel Aufsehen erregt.
Daher gilt es:
- genau zu wissen, was Sie tun sollten und was gesetzlich erlaubt ist.
- Ihre rechtlichen Möglichkeiten zu Ihrem Vorteil zu nutzen.
- sich effektiv vor arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen zu schützen.
Um aufgrund des betrieblichen Eingliederungsmanagements keine bösen Überraschungen zu erleben, ist es erforderlich über die neuen Pflichten genau informiert zu sein. Es besteht hier eine klare Rechtspflicht des Arbeitgebers das betriebliche Eingliederungsmanagement einzuführen und umzusetzen. Pflichtverletzungen können erhebliche Konsequenzen (u.a. Schadensersatzansprüche; Unwirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung) nach sich ziehen.
